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Michael W. Felser

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Stichworte:

Praxisübergabe, Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt, Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis, Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung, Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung, Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei, Wettbewerbsverbot, Klauseln

Patientenkartei

Besonders bedacht werden muss eine Klausel bezüglich der Übergabe der Patientenkartei. Die Patientenkartei darf - weil die ärztliche Schweigepflicht auch unter Ärzten gilt -  nicht ohne Einwilligung des betroffenen Patienten weitergegeben werden. Eine Bestimmung im Praxisübernahmevertrag, die eine Übergabe der Patientendatei regeln würde, ohne dass die betroffenen Patienten in eindeutiger und unmissverständlicher Weise zugestimmt haben, wäre nichtig und würde in der Regel auch zur Gesamtnichtigkeit des Praxisübernahmevertrages nach §§ 134 BGB i.V.m. 203 StGB führen. Wie der Bundesgerichtshof bereits 1991 entschieden hat, muss der Praxisveräußerer die Zustimmung des Patienten “in eindeutiger und unmissverständlicher Weise einholen. 

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Kein Problem bereiten solche Fälle, in denen eine Zustimmung des Patienten in schriftlicher Form vorliegt. In der Praxis schließt man häufig einen sog. Verwahrungsvertrag, der sich nach dem BGB richtet. Ein solcher Verwahrungsvertrag kann vorsehen, dass die Altkartei separat und zugriffssicher aufzubewahren ist und eine Einsichtnahme des Erwerbers nur dann erfolgen darf, wenn ein ausdrückliches oder schlüssiges Einverständnis des Patienten vorliegt. Eine solche Klausel hat zumindest das Kammergericht Berlin im Jahre 1998 für zulässig gehalten. 

Wurde die alte Patientenkartei mittels EDV geführt, gilt im Grunde das selbe, allerdings ist hier der alte Datenbestand durch ein Passwort zu schützen. Der Zugriff durch den Erwerber ist auch hier nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Bezüglich der Software ist zu beachten, dass diese die Zeit und den Umfang des Zugriffs automatisch protokollieren sollte..

Wettbewerbs-/Konkurrenzklausel; Rückkehrverbot

Der Erwerber wird ein lebhaftes Interesse daran haben, dass der Veräußerer nach der Praxisübergabe keine Konkurrenzpraxis eröffnet, Praxisvertretungen übernimmt oder in sonstiger Weise konkurrierend tätig wird und damit die Gefahr begründet, dass frühere Patienten sich wieder an ihn wenden.
Es empfiehlt sich daher, im Praxisübernahmevertrag eine strafbewährte Wettbewerbsklausel aufzunehmen. Eine Wettbewerbsklausel ohne Strafbewährung wäre ein stumpfes Schwert. 
Die Ausgestaltung des räumlichen Bereichs eines sogenannten Rückkehrverbots ist verhältnismäßig schwierig. Die äußerste Grenze bildet der Einzugsbereich der Praxis. Hier entscheidet weitgehend der Einzelfall. Eine Dauer von 4 bis 5 Jahren wird hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung die Höchstgrenze darstellen. Diese Klausel sollte - wie im übrigen der gesamte Vertrag - zwingend von einem im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

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