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Praxisuebergabe.de
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Stichworte:
Praxisübergabe,
Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt,
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Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung,
Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei,
Wettbewerbsverbot, Klauseln |
Patientenkartei
Besonders
bedacht werden muss eine Klausel bezüglich der Übergabe
der Patientenkartei. Die Patientenkartei darf - weil die
ärztliche Schweigepflicht auch unter Ärzten gilt
- nicht ohne Einwilligung des betroffenen Patienten
weitergegeben werden. Eine Bestimmung im Praxisübernahmevertrag,
die eine Übergabe der Patientendatei regeln würde,
ohne dass die betroffenen Patienten in eindeutiger und unmissverständlicher
Weise zugestimmt haben, wäre
nichtig und würde in der Regel auch zur
Gesamtnichtigkeit des Praxisübernahmevertrages nach
§§ 134 BGB i.V.m. 203 StGB führen. Wie der
Bundesgerichtshof bereits 1991 entschieden hat, muss der
Praxisveräußerer die Zustimmung des Patienten “in
eindeutiger und unmissverständlicher Weise einholen.
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Alles,
aber auch wirklich alles zur Praxisübergabe - Mehr
hier...
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Kein
Problem bereiten solche Fälle, in denen eine Zustimmung
des Patienten in schriftlicher Form vorliegt. In der
Praxis schließt man häufig einen sog.
Verwahrungsvertrag, der sich nach dem BGB richtet. Ein
solcher Verwahrungsvertrag kann vorsehen, dass die
Altkartei separat und zugriffssicher aufzubewahren ist
und eine Einsichtnahme des Erwerbers nur dann erfolgen
darf, wenn ein ausdrückliches oder schlüssiges
Einverständnis des Patienten vorliegt. Eine solche
Klausel hat zumindest das Kammergericht
Berlin im Jahre 1998 für zulässig gehalten.
Wurde
die alte Patientenkartei mittels EDV geführt, gilt im
Grunde das selbe, allerdings ist hier der alte
Datenbestand durch ein Passwort zu schützen. Der
Zugriff durch den Erwerber ist auch hier nur mit
Zustimmung des Patienten zulässig. Bezüglich der
Software ist zu beachten, dass diese die Zeit und den Umfang des
Zugriffs automatisch protokollieren sollte..
Wettbewerbs-/Konkurrenzklausel;
Rückkehrverbot
Der
Erwerber wird ein lebhaftes Interesse daran haben, dass
der Veräußerer nach der Praxisübergabe keine
Konkurrenzpraxis eröffnet,
Praxisvertretungen übernimmt oder in sonstiger Weise
konkurrierend tätig wird und damit die Gefahr begründet,
dass frühere Patienten sich wieder an ihn wenden.
Es empfiehlt sich daher, im Praxisübernahmevertrag
eine strafbewährte Wettbewerbsklausel aufzunehmen. Eine
Wettbewerbsklausel ohne Strafbewährung wäre ein
stumpfes Schwert.
Die Ausgestaltung des räumlichen
Bereichs eines sogenannten Rückkehrverbots ist verhältnismäßig
schwierig. Die äußerste Grenze bildet der
Einzugsbereich der Praxis. Hier entscheidet weitgehend
der Einzelfall. Eine Dauer von 4
bis 5 Jahren wird hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung
die Höchstgrenze darstellen. Diese Klausel sollte - wie
im übrigen der gesamte Vertrag - zwingend von einem im
Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft
werden.
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