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Michael W. Felser

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Stichworte:

Praxisübergabe, Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt, Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis, Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung, Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung, Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei, Wettbewerbsverbot, Klauseln

Hier erfahren Sie im einzelnen, was beim Abschluss eines Praxiskaufvertrages / -übernahmevertrages zu beachten ist.

Bei einer Praxisübergabe bzw. Praxisübernahme sind zahlreiche juristische Klippen zu beachten. Ein entsprechender Praxiskaufvertrag muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden und entsprechend angepasst sein. Die bloße Verwendung von vorgefertigten Formularverträgen ist gefährlich, da sehr schnell Regelungen falsch verstanden werden und der Karren - meist mit kostspieligen Folgen - "im Dreck" steckt. Daher  empfiehlt es sich, bereits möglichst frühzeitig den Rat eines medizinrechtlich versierten Rechtsanwalts, ggf. auch eines Steuerberaters, einzuholen. 

Praxisübergabe in zulassungsbeschränkten Gebieten - Mehr hier...

Schriftliche Fixierung

Wie bei jeder Vertragsgestaltung, so ist es auch bei der Praxisübergabe unerlässliche Voraussetzung, sämtliche mündlichen Verabredungen schriftlich zu fixieren. Nur dann, wenn beide Parteien alle relevanten Umstände umfassend kennen, haben sie diese wichtigste Voraussetzung einer wirtschaftlich weitreichenden Entscheidung erfüllt. Der künftige Praxisübernehmer muss sich in jedem Stadium der Vertragsverhandlungen fragen, ob die vom Praxisveräußerer überlassenen Unterlagen ausreichen, um sich ein Bild von der derzeitigen Praxisvertrags- und Praxisertragslage zu machen, so dass auch eine Einschätzung der künftigen Entwicklung der Praxis ermöglicht wird. 
Wesentlich sind die Angaben über das Budget der Praxis im Rahmen der Honorarverteilung, eine Leistungsstatistik der privatärztlichen Tätigkeit, eine Aufzählung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Vorlage der Verträge über Dauerschuldverhältnisse, etwa Mietverträge, Zeitschriftenbezugsverträge etc. 

Die Analyse dieser Daten ist relativ schwierig, so dass die Kosten für die Inanspruchnahme kompetenter Hilfe, etwa von einem Steuerberater, nicht gescheut werden sollten. 
Wichtig ist es auch zu erfahren, welche Umsätze möglicherweise bislang aufgrund der individuellen Situation des Praxisabgebers (spezielle Befähigung, persönliche Kontakte etc.) getätigt wurden.

 

 

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