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Praxisuebergabe.de
- Zentraler Beitrag
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Stichworte:
Praxisübergabe,
Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt,
Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis,
Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung,
Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung,
Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei,
Wettbewerbsverbot, Klauseln |
Hier
erfahren Sie im einzelnen, was beim Abschluss eines
Praxiskaufvertrages / -übernahmevertrages zu beachten
ist.
Bei einer
Praxisübergabe bzw. Praxisübernahme sind zahlreiche
juristische Klippen zu beachten. Ein entsprechender
Praxiskaufvertrag muss stets den Umständen des
Einzelfalls gerecht werden und entsprechend angepasst
sein. Die bloße Verwendung von vorgefertigten
Formularverträgen ist gefährlich, da sehr schnell
Regelungen falsch verstanden werden und der Karren -
meist mit kostspieligen Folgen - "im Dreck"
steckt. Daher empfiehlt es sich, bereits
möglichst frühzeitig den Rat eines medizinrechtlich
versierten Rechtsanwalts, ggf. auch eines
Steuerberaters, einzuholen.
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Praxisübergabe
in zulassungsbeschränkten Gebieten - Mehr hier...
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Schriftliche
Fixierung
Wie bei
jeder Vertragsgestaltung, so ist es auch bei der
Praxisübergabe unerlässliche Voraussetzung, sämtliche
mündlichen Verabredungen schriftlich zu fixieren. Nur
dann, wenn beide Parteien alle relevanten Umstände
umfassend kennen, haben sie diese wichtigste
Voraussetzung einer wirtschaftlich weitreichenden
Entscheidung erfüllt. Der künftige Praxisübernehmer
muss sich in jedem Stadium der Vertragsverhandlungen
fragen, ob die vom Praxisveräußerer überlassenen
Unterlagen ausreichen, um sich ein Bild von der
derzeitigen Praxisvertrags- und Praxisertragslage zu
machen, so dass auch eine Einschätzung der künftigen
Entwicklung der Praxis ermöglicht wird.
Wesentlich sind die Angaben über das Budget der Praxis
im Rahmen der Honorarverteilung, eine Leistungsstatistik
der privatärztlichen Tätigkeit, eine Aufzählung der
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Vorlage
der Verträge über Dauerschuldverhältnisse, etwa
Mietverträge, Zeitschriftenbezugsverträge etc.
Die Analyse dieser Daten ist relativ schwierig, so dass
die Kosten für die Inanspruchnahme kompetenter Hilfe,
etwa von einem Steuerberater, nicht gescheut werden
sollten.
Wichtig ist es auch zu erfahren, welche Umsätze
möglicherweise bislang aufgrund der individuellen
Situation des Praxisabgebers (spezielle Befähigung,
persönliche Kontakte etc.) getätigt wurden.
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