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Michael W. Felser

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Stichworte:

Praxisübergabe, Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt, Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis, Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung, Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung, Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei, Wettbewerbsverbot, Klauseln

Im Zweifel Ärztekammer fragen

Nach Kapitel B IV 1 § 23 MBO (Musterberufsordnung) soll der Arzt alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen. § 24 MBO ist eine Soll-Vorschrift; sie begründet für den Arzt keine zwingende Vorlageverpflichtung, so dass die Nichtvorlage allenfalls berufsrechtlich geahndet werden kann, jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Ärztekammer nach den örtlichen Gepflogenheiten.

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Was wird geregelt?

Mit dem Praxiskaufvertrag wird die Übernahme der Praxiseinrichtung einschließlich der Patientenkartei, die der ärztlichen Berufstätigkeit dienenden Gegenstände sowie den ideellen Praxiswert (Goodwill), der die Gewinnaussichten der Praxis, insbesondere unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes, der dem Übernehmer dadurch entsteht, dass er den vorhandenen Patientenstamm des bisherigen Praxisinhabers übernehmen kann und ihm auf dieser Grundlage ermöglicht wird, die Praxis weiter auszubauen, geregelt. 

Kein Verkauf der Zulassung

Die Zulassung als solche kann nicht Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Weder die Zulassung noch der Vertragsarztsitz ist eine übertragungsfähige Vermögensposition. Im Vertrag kann jedoch geregelt sein, dass der Vertragsarzt verpflichtet sein soll, ein Nachbesetzungsverfahren bei der KV einzuleiten und sich dafür einzusetzen, dass der Interessent an seiner Stelle zur vertragsärztlichen Versorgungstätigkeit zugelassen wird.

Was muss in den Vertrag?

Nachfolgende Rahmenbedingungen müssen Eingang in einen Praxisübergabevertrag finden.

Da die Zulassung als solche nicht verkauft werden kann, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 103 Abs. 4 und 5 SGB V vergeben wird, sind die sozialrechtlichen Verfahrensbesonderheiten auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung zu berücksichtigen. Das Verfahren sieht dabei vor, dass der Vertragsarztsitz von der Kassenärztlichen Vereinigung auf Antrag des Praxisinhabers ausgeschrieben wird und der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus einer Bewerberliste auswählt, wobei die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Eintragung in die Warteliste des Planungsbereichs zu beachten sind. Die Einzelheiten können bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfragt werden.

Falls mehrere Bewerber künftig einen Antrag auf Zulassung auf den ausgeschriebenen Praxissitz stellen, wird der Praxisinhaber möglicherweise mit mehreren Bewerbern Verhandlungen führen wollen. Dieser kann insbesondere dann, wenn er sich angemessene Zeit vor der beabsichtigten Praxisaufgabe um einen geeigneten Nachfolger bemüht hat, seinem "Favoriten" in eine günstige Position für das Zulassungsverfahren zu rücken versuchen. Das hindert jedoch den Zulassungsausschuss nicht, sich für einen anderen Bewerber zu entscheiden. 
Aus diesem Grunde sollte – und hierauf hat der künftige Erwerber gegebenenfalls Einfluss – der Praxisinhaber möglichst mit allen geeigneten Bewerbern Verhandlungsgespräche führen und – um Verzögerungen nach Erteilung der Zulassung zu vermeiden – mit dem Favoriten zeitnah bereits vor Erteilung der Zulassung einen Praxisübergabevertrag schließen, der unter die aufschiebende Bedingung der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung des Zulassungsausschusses gestellt wird.

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