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Praxisuebergabe.de
- Zentraler Beitrag
Seite 2/4
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Stichworte:
Praxisübergabe,
Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt,
Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis,
Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung,
Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung,
Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei,
Wettbewerbsverbot, Klauseln |
Im
Zweifel Ärztekammer fragen
Nach
Kapitel B IV 1 § 23 MBO (Musterberufsordnung) soll der
Arzt alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit
vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen. § 24 MBO
ist eine Soll-Vorschrift; sie begründet für den Arzt
keine zwingende Vorlageverpflichtung, so dass die
Nichtvorlage allenfalls berufsrechtlich geahndet werden
kann, jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Ärztekammer
nach den örtlichen Gepflogenheiten.
Was
wird geregelt?
Mit
dem Praxiskaufvertrag wird die Übernahme der
Praxiseinrichtung einschließlich der Patientenkartei,
die der ärztlichen Berufstätigkeit dienenden Gegenstände
sowie den ideellen Praxiswert (Goodwill), der die
Gewinnaussichten der Praxis, insbesondere unter Berücksichtigung
des wirtschaftlichen Wertes, der dem Übernehmer dadurch
entsteht, dass er den vorhandenen Patientenstamm des
bisherigen Praxisinhabers übernehmen kann und ihm auf
dieser Grundlage ermöglicht wird, die Praxis weiter
auszubauen, geregelt.
Kein
Verkauf der Zulassung
Die
Zulassung als solche kann nicht Gegenstand eines
Kaufvertrages sein. Weder die Zulassung noch der
Vertragsarztsitz ist eine übertragungsfähige Vermögensposition.
Im Vertrag kann jedoch geregelt sein, dass der
Vertragsarzt verpflichtet sein soll, ein
Nachbesetzungsverfahren bei der KV einzuleiten und sich
dafür einzusetzen, dass der Interessent an seiner
Stelle zur vertragsärztlichen Versorgungstätigkeit
zugelassen wird.
Was
muss in den Vertrag?
Nachfolgende
Rahmenbedingungen müssen Eingang in einen Praxisübergabevertrag
finden.
Da
die Zulassung als solche nicht verkauft werden kann,
sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Zulassungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung
nach § 103 Abs. 4 und 5 SGB V vergeben wird, sind die
sozialrechtlichen Verfahrensbesonderheiten auch bei der
zivilrechtlichen Abwicklung zu berücksichtigen. Das
Verfahren sieht dabei vor, dass der Vertragsarztsitz von
der Kassenärztlichen Vereinigung auf Antrag des
Praxisinhabers ausgeschrieben wird und der Zulassungsausschuss
den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus einer
Bewerberliste auswählt, wobei die berufliche Eignung,
das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit
und Eintragung in die Warteliste des Planungsbereichs zu
beachten sind. Die Einzelheiten können bei der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung erfragt werden.
Falls
mehrere Bewerber künftig einen Antrag auf Zulassung auf
den ausgeschriebenen Praxissitz stellen, wird der
Praxisinhaber möglicherweise mit mehreren Bewerbern
Verhandlungen führen wollen. Dieser kann insbesondere
dann, wenn er sich angemessene Zeit vor der
beabsichtigten Praxisaufgabe um einen geeigneten
Nachfolger bemüht hat, seinem "Favoriten" in
eine günstige Position für das Zulassungsverfahren zu
rücken versuchen. Das hindert jedoch den
Zulassungsausschuss nicht, sich für einen anderen
Bewerber zu entscheiden.
Aus diesem Grunde sollte – und hierauf hat der
künftige Erwerber gegebenenfalls Einfluss – der
Praxisinhaber möglichst mit allen geeigneten Bewerbern
Verhandlungsgespräche führen und – um Verzögerungen
nach Erteilung der Zulassung zu vermeiden – mit dem
Favoriten zeitnah bereits vor Erteilung der Zulassung
einen Praxisübergabevertrag schließen, der unter die
aufschiebende Bedingung der Bestandskraft der
Zulassungsentscheidung des Zulassungsausschusses
gestellt wird.
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