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Michael W. Felser

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Stichworte:

Praxisübergabe, Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt, Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis, Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung, Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung, Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei, Wettbewerbsverbot, Klauseln

Das veräußerte Inventar

Welche Gegenstände veräußert werden sollen, wird sinnvollerweise  im einzelnen in einer Anlage zum Praxisübernahmevertrag geregelt. Hier sollten die einzelnen Gegenstände möglichst genau bezeichnet werden, damit es nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Weiterhin sollte der Erwerber darauf achten, dass bezüglich der veräußerten Gegenstände die Lastenfreiheit garantiert wird, d.h. eine Zusicherung des Praxisveräußerers darüber im Vertrag enthalten ist, dass die Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

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Der Kaufpreis

Ein entscheidender Punkt des Vertrages betrifft den Kaufpreis. Gedanklich setzt sich der Kaufpreis aus dem Wert der veräußerten Gegenstände und dem ideellen Praxiswert zusammen. Diese Teilkomponenten sollten auch im Praxisübergabevertrag enthalten sein, jeweils versehen mit einer Teilsumme, deren Addition zum Gesamtkaufpreis führt. Deshalb empfiehlt es sich auch, die zur Ermittlung – insbesondere des ideellen Praxiswertes – herangezogenen Daten im Kaufvertrag aufzuführen. Dies vermeidet spätere Streitigkeiten über den tatsächlichen Praxiswert und erleichtert es, bei falschen Angaben Gewährleistungsansprüche gegen den Veräußerer geltend zu machen. 

Praxisräume

Ein heikler Punkt betrifft die Praxisräumlichkeiten. Da der immaterielle Wert der Praxis insbesondere auch von der Bekanntheit der Praxis und deren Patientenstamm abhängt, ist es von elementarer Bedeutung, dass die Tätigkeit des Erwerbers in den Räumen des bisherigen Praxissitzes fortgeführt werden kann. Hat der Veräußerer selbst die Praxisräume nur angemietet, sollte zwingend vor Abschluss eines Übernahmevertrages sichergestellt werden, dass der Erwerber in das bestehende Mietverhältnis eintreten bzw. zu annehmbaren Konditionen einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen kann.

Das Praxispersonal

Nach § 613 a BGB gehen die zwischen Veräußerer und Praxispersonal bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Praxiserwerber über. Der Erwerber kann diese Arbeitsverhältnisse nicht aus Gründen der Übernahme kündigen. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist zwar möglich, ist aber die Übernahme der entscheidende Kündigungsgrund, so ist die Kündigung unwirksam. Ein Jahr lang nach Übernahme können die Arbeitsverhältnisse auch nicht zum Nachteil der einzelnen Arbeitnehmer verändert werden. Die Arbeitnehmer selbst können aber dem Betriebsübergang widersprechen und so den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses verhindern. 
Im Übernahmevertrag sollte deshalb eine Liste der bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgenommen werden. Der Erwerber sollte sich auch möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Mitarbeiter des bisherigen Praxisinhabers dem Übergang widersprechen, so dass Klarheit über die Personalsituation bei seinem Eintritt in die Praxis herrscht. 

Zu beachten ist auch, dass der Erwerber im Außenverhältnis – neben dem Veräußerer – unbeschränkbar auf rückständige Beiträge zur Sozialversicherung und für rückständige Lohnansprüche haftet. Eine abweichende Regelung kann im Praxisvertrag nicht getroffen werden. Allerdings kann dort geregelt werden, wer im Innenverhältnis haftet. 

Sofern bis zum Zeitpunkt der Praxisübergabe ein angestellter Arzt (“Dauerassistent”) gemäß § 32 b Ärzte-ZV beschäftigt sein sollte, können sich besondere Probleme ergeben. Das Arbeitsverhältnis eines Dauerassistenten ist auf die Person des Praxisabgebers fixiert. Da nach Inkrafttreten des 2. GKV NOG vom 23. Juni 1997 die Anstellung von Dauerassistenten in zulassungsgesperrten Gebieten durch Änderung des § 101 SGB V ermöglicht wurde, besteht für den Praxiserwerber ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Anstellung. Es ist demnach unbedenklich, das Arbeitsverhältnis des ordnungsgemäß nach § 32 b Ärzte-ZV angestellten Arztes auf den Erwerber übergehen zu lassen. 

Die Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB werden im übrigen nicht aufgelöst, wenn der Praxiskaufvertrag – aus welchen Gründen auch immer – rückabgewickelt werden sollte.

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