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Praxisuebergabe.de
- Zentraler Beitrag
Seite 3/4
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Stichworte:
Praxisübergabe,
Praxisübernahme, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzt,
Arztpraxis, Goodwill, Kaufpreis,
Nachbesetzungsverfahren, Vertragsgestaltung,
Nachfolgezulassung, Zulassungsbeschränkung,
Zulassungsverfahren, Praxisräume, Patientenkartei,
Wettbewerbsverbot, Klauseln |
Das
veräußerte Inventar
Welche
Gegenstände veräußert werden sollen, wird
sinnvollerweise im einzelnen in einer Anlage zum
Praxisübernahmevertrag geregelt. Hier sollten die
einzelnen Gegenstände möglichst genau bezeichnet
werden, damit es nicht zu Meinungsverschiedenheiten
kommt. Weiterhin sollte der Erwerber darauf achten, dass
bezüglich der veräußerten Gegenstände die
Lastenfreiheit garantiert wird, d.h. eine Zusicherung
des Praxisveräußerers darüber im Vertrag enthalten
ist, dass die Gegenstände in seinem Alleineigentum
stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
Der
Kaufpreis
Ein
entscheidender Punkt des Vertrages betrifft den
Kaufpreis. Gedanklich setzt sich der Kaufpreis aus dem
Wert der veräußerten Gegenstände und dem ideellen
Praxiswert zusammen. Diese Teilkomponenten sollten auch
im Praxisübergabevertrag enthalten sein, jeweils
versehen mit einer Teilsumme, deren Addition zum
Gesamtkaufpreis führt. Deshalb empfiehlt es sich auch, die zur Ermittlung –
insbesondere des ideellen Praxiswertes –
herangezogenen Daten im Kaufvertrag aufzuführen. Dies
vermeidet spätere Streitigkeiten über den tatsächlichen
Praxiswert und erleichtert es, bei falschen Angaben
Gewährleistungsansprüche gegen den Veräußerer geltend zu machen.
Praxisräume
Ein
heikler Punkt betrifft
die Praxisräumlichkeiten. Da der immaterielle Wert der
Praxis insbesondere auch von der Bekanntheit der Praxis
und deren Patientenstamm abhängt, ist es von
elementarer Bedeutung, dass die Tätigkeit des Erwerbers
in den Räumen
des bisherigen Praxissitzes fortgeführt werden kann.
Hat der Veräußerer selbst die Praxisräume nur angemietet, sollte zwingend vor
Abschluss eines Übernahmevertrages
sichergestellt werden, dass der Erwerber in das bestehende
Mietverhältnis eintreten bzw. zu annehmbaren
Konditionen einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter
abschließen kann.
Das
Praxispersonal
Nach
§ 613 a BGB gehen die zwischen Veräußerer und
Praxispersonal bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft
Gesetzes auf den Praxiserwerber über. Der Erwerber kann
diese Arbeitsverhältnisse nicht aus Gründen der Übernahme
kündigen. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist zwar
möglich, ist aber die Übernahme der entscheidende Kündigungsgrund,
so ist die Kündigung unwirksam. Ein Jahr lang nach Übernahme
können die Arbeitsverhältnisse auch nicht zum Nachteil der einzelnen Arbeitnehmer
verändert werden. Die Arbeitnehmer selbst können aber dem
Betriebsübergang widersprechen und so den Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses verhindern.
Im Übernahmevertrag sollte deshalb eine Liste der
bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgenommen werden. Der
Erwerber sollte sich auch möglichst frühzeitig darüber
informieren, welche Mitarbeiter des bisherigen
Praxisinhabers dem Übergang widersprechen, so dass
Klarheit über die Personalsituation bei seinem Eintritt
in die Praxis herrscht.
Zu
beachten ist auch, dass der Erwerber im Außenverhältnis –
neben dem Veräußerer – unbeschränkbar auf rückständige
Beiträge zur Sozialversicherung und für rückständige
Lohnansprüche haftet. Eine abweichende Regelung kann im
Praxisvertrag nicht getroffen werden. Allerdings kann
dort geregelt werden, wer im Innenverhältnis haftet.
Sofern
bis zum Zeitpunkt der Praxisübergabe ein angestellter
Arzt (“Dauerassistent”) gemäß § 32 b Ärzte-ZV
beschäftigt sein sollte, können sich besondere
Probleme ergeben. Das Arbeitsverhältnis eines
Dauerassistenten ist auf die Person des Praxisabgebers
fixiert. Da nach Inkrafttreten des 2. GKV NOG vom 23.
Juni 1997 die Anstellung von Dauerassistenten in
zulassungsgesperrten Gebieten durch Änderung des § 101
SGB V ermöglicht wurde, besteht für den Praxiserwerber
ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Anstellung. Es
ist demnach unbedenklich, das Arbeitsverhältnis des
ordnungsgemäß nach § 32 b Ärzte-ZV angestellten
Arztes auf den Erwerber übergehen zu lassen.
Die Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz
1 BGB werden im übrigen nicht aufgelöst, wenn der
Praxiskaufvertrag – aus welchen Gründen auch immer
– rückabgewickelt werden sollte.
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