LAG Rostock vom 29. 1.2003 - 2 Sa 492/02: Widerufsrecht: Dem Arbeitnehmer steht bei einem am Arbeitsplatz unterzeichneten Aufhebungsvertrag kein Widerrufsrecht gem § 312 BGB zu...
BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 100/01 R: Sperrzeit: Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGB 3 zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die zum gleichen Zeitpunkt drohende betriebsbedingte Kündigung subjektiv für rechtmäßig halten durfte. Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann nur vorliegen, wenn die Kündigung nach dem jeweils maßgebenden Kündigungsrecht objektiv rechtmäßig ist ...
BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 134/01 R: Sperrzeit: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 11. Senats insoweit an, als ein wichtiger Grund iS des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB 3 z.B. dann gegeben sein kann, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben ...
BSG vom 4.9.2001 - B 7 AL 64/00 R: Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers: Ein Aufhebungsvertrag läßt sich nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS des § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 AFG werten, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben ...
LAG Köln vom 18.12.2002 - 8 Sa 979/02 Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag: Ein Widerrufsrecht gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nach Ansicht des LAG Köln bei Aufhebungsverträgen. Der Arbeitnehmer befindet sich nicht in einer Verbrauchersituation....
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"Bereitschaftsdienst" Informationen zur aktuellen Entscheidung des EuGH und das Urteil im Volltext und vieles mehr zum Thema Bereitschaftsdienst finden sie - hier
"Anschwärzen" kann unter bestimmten Umständen zur Kündigung führen...
In einer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen Arbeitgeber zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigen kann.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom Arbeitnehmer veranlaßte Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Je nach den Umständen kann dies auch der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche Klärung versucht hat. Ein solcher Versuch kann dem Arbeitnehmer insbesondere bei Fehlverhalten anderer Betriebsangehöriger, das sich gegen den Arbeitgeber selbst richtet, zumutbar sein, wenn er bei objektiver Betrachtung erwarten kann, der von ihm informierte Arbeitgeber werde der Beschwerde nachgehen. In einem solchen Fall steht dem möglichen Vorrang einer innerbetrieblichen Klärung nicht die grundrechtlich geschützte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte bei Erstattung einer Anzeige entgegen, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02) in einer Pressemitteilung
Hintergrundinfo: Merkblatt Anschwärzen, RAe Felserhier ...
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgepasst Neue Pflichten nach Hartz!
Bereits am 01.01.2003 sind Vorschläge der Hartz-Kommission im ersten und zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt berücksichtigt worden. Darin vorgesehene Neuerungen treten nun nach und nach in Kraft...- mehr hier (mitgeteilt von RA Christian von Hopffgarten)
Buch des Monats
111 Tipps für Arbeitslose, von Rolf Winkel und Hans Nakielski, Bund-Verlag, 8. Auflage März 2002. 9,90 €.
Ein Buch mit einer Menge praktischer Tipps, die sofort das Geld für den Kauf des Buches wert sind. Auf über 250 Seiten finden Arbeitslose oder noch nicht Arbeitslose Tipps, die bereits bei der Kündigung und eventuellen Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag ansetzen und bei der Duchsetzung der Rechte Arbeitsloser enden. Ein Ratgeber, der nicht umsonst bereits in der 8. Auflage erschienen ist und auch bei den Amazon-Rezensenten, also den Lesern des Buches, gut wegkommt und ein echter Bestseller (Amazon Verkaufsrang) ist.
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